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Branntweinsteuer/Branntweinmonopol
Was wird besteuert?
Die Branntweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer.
Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand "Branntwein" unter Bezug auf
bestimmte Positionen des Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur).
Zusammengefasst fallen hierunter:
a) Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt,vergällt oder unvergällt,
sowie Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent (Positionen 22.07.und 22.08.des Zolltarifs)
b) schäumende und nicht schäumende Weine,ferner auch mit Alkohol
angereicherte Weine und Traubenmoste sowie Wermutwein und andere
aromatisierte Weine, außerdem andere
c) gegorene Getränke (z.B.Apfelwein)und Mischungen derartiger Getränke,
jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent
(Positionen 22.04.,22.05.und 22.06.des Zolltarifs)
Wer schuldet die Steuer?
Die Branntweinsteuer ensteht mit der Entfernung des Erzeugnisses aus
dem Steuerlager (Brennerei oder Branntweinlager), ohne dass sich ein
(weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder mit der Entnahme
zum Verbrauch im Steuerlager. Die Steuer schuldet der Inhaber des
Steuerlagers (oder der berechtigte Empfänger). Ausgenommen hiervon ist
Abfindungsbranntwein. Bei ihnen wird unter Verzicht auf Verschlüsse
die Menge des herzustellenden Alkohols - Grundlage für die Versteuerung -
abgeschätzt, und zwar nach festgesetzten Ausbeutesätzen für die
verschiedenen Rohstoffe,die verarbeitet werden; z.B. 100 Liter
Kirschmaische ergeben fünf Liter reinen Alkohol. Übersteigt die
tatsächliche Ausbeute den festgesetzten Ausbeutesatz, so bleibt die
erzeugte Mehrmenge steuerfrei. Bei den Abfindungsbrennereien handelt
es sich um kleine Brennereien in Süd-und Südwestdeutschland mit einer
Jahreserzeugung bis zu 3 hl Alkohol. Am 30.September 2000 gab es rund
30.115 Abfindungsbrennereien, die überwiegend Obststoffe verarbeiten.
Bei Abfindungsbranntwein ist Steuerschuldner immer der Hersteller.
Die Steuer entsteht mit der Gewinnung.
Grundsätzlich ist Alkohol, der im Monopolgebiet erzeugt wird, an die
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) in Offenbach/Main
abzuliefern, eine Bundesoberbehörde, der die Durchführung des
Branntweinmonopols obliegt. Von der Ablieferungspflicht ausgenommen
ist Alkohol aus Korn, Obst, Wein und nichtlandwirtschaftlichen
Rohstoffen. In anderen Fällen befreit die BfB auf Antrag von der
Ablieferungspflicht. Die BfB reinigt den von ihr übernommenen
Branntwein und verkauft ihn an die Verwender. Dieser von der BfB
abgesetzte Alkohol unterliegt einem Regelsteuersatz von 1.303 € für
einen Hektoliter Alkohol (hl Alkohol).
Steuerfreie Verwendung
Für besondere Verwendungen wie die gewerbliche Herstellung von
a) kosmetischen Mitteln,
b) Arzneimitteln,
c) Lebensmitteln (ausgenommen Getränke) und Aromen sowie Essig,
d) Erzeugnissen zu Heiz-und Reinigungszwecken und Zwecken, die nicht
der Warenherstellung dienen, besteht nach näherer Bestimmung des
Gesetzes Steuerfreiheit bzw. wird die Steuer vergütet.
Alkohol,der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist, der also nicht
von der BfB übernommen und nicht von ihr vermarktet wird, unterliegt
ebenso wie eingeführter Alkohol der Branntweinsteuer in Höhe des
Regelsatzes von 1.303 €. Werden Waren eingeführt, zu deren Herstellung
im Inland Alkohol steuerfrei verwendet werden kann, gilt für sie
ebenfalls Steuerfreiheit.
Alkohol kann unter Steueraussetzung (an andere Steuerlager) innerhalb
der Europäischen Gemeinschaft befördert oder aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.
Wie hoch ist die Steuer?
Abfindungsbrennereien genießen eine Steuerbegünstigung,wenn sie den
von ihnen erzeugten Alkohol selbst vermarkten. Sie beträgt 281 €/hl
Alkohol. Kernobstbranntwein kann an die BfB abgeliefert werden, die
den Abfindungsbrennern hierfür einen Übernahmepreis von 360 €/hl
Alkohol (Betriebsjahr 2001/2002) zahlt.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Geregelt ist die Besteuerung des Branntweins im
Gesetz über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) vom 8.April 1922
(RGBlI S.405), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.Oktober
2001 (BGBl I S.2785, 2806). Das BranntwMonG regelt aber nicht nur die
Branntweinbesteuerung, sondern vor allem auch die nationale Marktordnung
für Branntwein Branntweinmonopol). Beide Bereiche
- Marktordnung und Steuerrecht - greifen eng ineinander.
Das Branntweinmonopol umfasst im Einzelnen
a) die Übernahme des hergestellten Alkohols - abgesehen von den
bereitserwähnten Ausnahmen,
b) die Einfuhr von Alkohol,
c) die Verwertung von Alkohol.
Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seit 1976
ist das Branntweinmonopol in wesentlichen Teilen seines Schutzcharakters
zugunsten der inländischen Alkoholerzeuger entkleidet worden. Alkohol
aus Mitgliedstaaten der EU darf weder von der Einfuhr ausgeschlossen
noch steuerlich oder in anderer Weise diskriminiert werden;
die BfB darf ihre Preise nicht anomal niedrig festsetzen. Die
Rechtsprechung des EuGH hat dazu geführt, dass die BfB, die nach wie
vor aufgrund gesetzlicher Verpflichtung den Alkoholerzeugern
kostendeckende Übernahmepreise zahlen muss, den Alkohol an die Verwender
unter dem Selbstkostenpreis abgeben muss.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Branntweinsteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung)
verwaltet. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
Verkauft die BfB den von ihr aus Brennereien übernommenen und
gereinigten Rohalkohol (ohne ein sich anschließendes
Steueraussetzungsverfahren), zahlt der Käufer die Steuer als teil
des Kaufgeldes an die BfB, die den Steueranteil an die Bundeskasse
abführt. Das Monopol wird zum Ausgleich seiner Verluste aus dem
Bundeshaushalt 2002 mit etwa 107,5 Mio.€ gestützt.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Als der Branntwein gegen Ende des 15.Jahrhunderts auch in Deutschland
allgemeine Verbreitung fand, wurde er bald in die Getränkebesteuerung
der Städte und Territorien einbezogen (durch Ungeld, Akzisen,
Torzölle, Schank-und Trankaufschläge). Nach den landesherrlichen
Akziseordnungen des 17./18. Jahrhunderts schwankte die Steuertechnik
zwischen den Formen der Verkaufsabgabe, der Rohstoffsteuer und der
Gerätesteuer. In Preußen ging man im Zuge der Stein-Hardenberg 'schen
Reformen endgültig zur Maischraumsteuer über, die zur Grundlage der
Norddeutschen, ab 1871 der Reichsgesetzgebung unterstellten
Branntweinsteuergemeinschaft wurde. 1887 durch Reichsgesetz, das
auch von Bayern, Württemberg und Baden übernommen wurde, neu geregelt,
1909 reformiert, floss die Branntweinsteuer als zeitweilig ergiebigste
Reichssteuer zwar in die Reichskasse, musste aber den Bundesstaaten
gemäß ihren Matrikularbeiträgen überwiesen werden. Die seit 1886 in
Gang gewesenen Versuche zur Schaffung eines Reichsmonopols für
Branntwein führten am Ende des Ersten Weltkrieges zum Erfolg. Das
Reichsgesetz über das Branntweinmonopol vom 26.Juli 1918 brachte ab
1.Oktober 1919 das Staatsmonopol, ursprünglich mit der
agrarpolitischen Zielsetzung, die Verwertung landwirtschaftlicher
Rohstoffe in landwirtschaftlichen Brennereien zu fördern. 1949 wurden
Branntweinsteuer und Finanzmonopol durch das Grundgesetz dem Bund
zugesprochen.
Durch den Einigungsvertrag wurden das Branntweinmonopol und die
Branntweinbesteuerung auf die neuen Bundesländer ausgedehnt.
Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen zählt zu den Erzeugnissen,
für die eine gemeinsame Marktregelung der EU geschaffen werden soll.
Die Branntweinsteuer gehört zu den Verbrauchsteuern, die innerhalb der
EU mit Wirkung vom 1.Januar 1993 harmonisiert wurden, wobei es jedoch
noch nicht gelungen ist, gleiche Steuersätze in den einzelnen
Mitgliedstaaten durchzusetzen. Das BranntwMonG ist durch das HSanG
(HaushaltsSanierungsGesetz) umfassend geändert worden. Das
Branntweinmonopol wird sich künftig auf die Förderung der mit
landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbundenen Brennereien konzentrieren.
Die gewerblichen Brennereien,mdie bislang zum Schutz der
landwirtschaftlichen Brennereien in das Branntweinmonopol eingebunden
waren, scheiden mit Ablauf des Betriebsjahres 2005/06 aus dem
Branntweinmonopol aus. Als Anreiz für ein freiwilliges Ausscheiden vor
diesem Termin werden ihnen Ausgleichsbeträge gezahlt. Gewerbliche
Brennereien, die mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbunden
sind, werden in landwirtschaftliche Brennereien umgewandelt.
Ihr Aufkommen betrug 2001 2,1 Mrd. €.
Quelle
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